Erlaubte Geschwindigkeit nach der Kreuzung

  • Erlaubte Geschwindigkeit nach der Kreuzung
     Gnat Burmash
      schrieb am Freitag, 21. November 2025
    Moin, liebe Fahrlehrerforum-Community,
    ich brauche dringend eure Hilfe bzw. eure fachliche Meinung.
    Folgende Situation ist mir kürzlich begegnet:
    Landstraße mit erlaubten 100 km/h. Dann kommt ein Schild „80“, kurz darauf ein Schild „70“. Unter dem 70er-Schild hängt zusätzlich das Zusatzschild „Lichtzeichenanlage“ (also geregelter Kreuzung mit Ampel vor mir).
    Frage: Welche Höchstgeschwindigkeit gilt nach dem Passieren dieser Ampelkreuzung?
    Wieder 100 km/h, weil es eine Landstraße ist und die Beschränkung nur bis zur Kreuzung galt – oder weiterhin 70 km/h, weil kein neues Geschwindigkeitsschild kam?
    Vielen Dank schon mal für eure Einschätzung!

    Vielen Dank im voraus für die Antworten.
  • Thema
    Re: Erlaubte Geschwindigkeit nach der Kreuzung
    Autor
      Lesen bildet
      schrieb am Dienstag, 27. Januar 2026
    Text
    >Moin, liebe Fahrlehrerforum-Community,
    >ich brauche dringend eure Hilfe bzw. eure fachliche Meinung.
    >Folgende Situation ist mir kürzlich begegnet:
    >Landstraße mit erlaubten 100 km/h. Dann kommt ein Schild „80“, kurz darauf ein Schild „70“. Unter dem 70er-Schild hängt zusätzlich das Zusatzschild „Lichtzeichenanlage“ (also geregelter Kreuzung mit Ampel vor mir).
    >Frage: Welche Höchstgeschwindigkeit gilt nach dem Passieren dieser Ampelkreuzung?
    >Wieder 100 km/h, weil es eine Landstraße ist und die Beschränkung nur bis zur Kreuzung galt – oder weiterhin 70 km/h, weil kein neues Geschwindigkeitsschild kam?
    >Vielen Dank schon mal für eure Einschätzung!
    >
    >Vielen Dank im voraus für die Antworten.

    Da Zusatzzeichen unter Z.274 hängt gilt streng genommen erstmal weiter Tempo 70, auch wenn die meisten Fahrer nach der Kreuzung wohl wieder beschleunigen würden, da Abbiegende aus den Seitenstraßen die Geschwindigkeitsbeschränkung ja mangels Sichtbarkeit der Beschilderung auch nicht beachten könnten (vgl. OLG Hamm VerkMitt 2002 Nr. 13 u.a.) Allerdings verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz eine eindeutige Beschilderung, Wenn keine Anzeichen dafür sprechen, dass das Tempolimit weitergelten soll, dürfte trotzdem nach der Kreuzung wieder schneller gefahren werden (LG Bonn NZV 2004, 98)..
    Bei Z.131 (Gefahrzeichen) oberhalb von Z.274 wären eindeutig nach der Kreuzung wieder 100 km/h erlaubt, wenn die Gefahr offensichtlich nicht mehr besteht. Also hier offenbar wieder mal eine schusselige Behörde, die nicht in der Lage ist, zweifelsfrei zu Beschildern.

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